Wegen der derzeitigen Witterungsverhältnisse gepaart mit der Gefahr durch SARS-CoV-2 haben wir eine Bitte an euch Bitte bleibt daheim, damit wir ausrücken können! Verhaltet euch Vernünftig!

Auf Grund der vorherrschenden Witterungsverhältnisse und der damit einhergehenden Trockenheit sowie der damit verbundenen erhöhten Gefahr von Waldbränden hat die Bezirkshauptmannschaft Baden gemäß § 41 Absatz 1 des Forstgesetzes 1975 nachstehende VERORDNUNG erlassen.

§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Baden ist in den Wäldern sowie in Waldnähe jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer, sowie das Wegwerfen von brennenden oder glimmenden Gegenständen wie z.B. Zündhölzer und Zigaretten, aber auch Glasflaschen und Glasscherben Brennglaswirkung) im Waldbereich und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen sowie das Rauchen verboten.

§ 2
Ausgenommen von diesem Verbot sind behördlich genehmigte Grillplätze, sofern nichts Anderes bestimmt wird.

§ 3
Das Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Ziff. 17 des Forstgesetzes dar und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,- oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

§ 4
Diese Verordnung wird an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie an den Amtstafeln der Gemeinden des Verwaltungsbezirkes kundgemacht und tritt diese Verordnung an dem ihrer Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Baden folgenden Tag in Kraft.


Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft.